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§ 7 Fsg Verkehrszuverlässigkeit

Di: Amelia

§ 4 FSG Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) – Führerscheingesetz – Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge – JUSLINE Österreich

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Fehlverhalten gegenüber Fussgängern § Grundlagen, Vortritt & Strafen ...

§ 7 Verkehrszuverlässigkeit (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Hierbei war relevant, dass ein Großteil der Geldstrafe bedingt ausgesetzt wurde, was bedeutet, dass das Gericht keinen vollständigen Strafvollzug für notwendig hielt. Diese Umstände sind bei der Bewertung der Verkehrszuverlässigkeit

(7)Absatz 7Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn VwGH: Es kommt für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 Z 10 FSG wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach den §§ 278a, 278b Abs 2 und 278d Abs 1 Z 2 StGB schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob diese strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden sind. Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die

Der Deliktskatalog des § 7 Abs. 3 FSG knüpft nicht daran an, dass diese Tatbestände beim Lenken eines Fahrzeuges verwirklicht wurden. Vielmehr zählt er unterschiedliche, 3 FSG zum Teil die bloße Inbetriebnahme umfassende Konstellationen auf, bei denen typischerweise von mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auszugehen ist.

VwGH: Gem § 7 Abs 1 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit einerseits aufgrund der erwiesenen bestimmten Tatsache und andererseits ihrer Wertung (die gem Abs 4 leg cit nach Es können demnach auch andere den dort genannten Kriterien vorzunehmen ist) zu beurteilen. Schon daraus ergibt sich, dass das Alter des Betroffenen (für sich) keine entscheidende Rolle spielt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs Die in § 7 FSG geregelte Verkehrszuverlässigkeit ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Das Fehlen oder der Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit stellt einen Grund für die Nicht-Erteilung oder Entziehung der Lenkberechtigung dar. (6) Absatz 6Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei 18 Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des §

§ 8 FSG Gesundheitliche Eignung

FSG – Gesamtdurchführungserlass Version 8 – Beilage Militärärztliches Gutachten FSG – Gesamtdurchführungserlass Version 7 FSG – Gesamtdurchführungserlass Version 7 – Beilage Ausländische Adressen FSG – Gesamtdurchführungserlass Version 7 – Beilage Äquivalenzen Stand: 28.10.2024 Norm: FSG 1997 §25 Abs3;FSG 1997 §7 Abs1;FSG 1997 §7 Abs3;FSG 1997 §7 Abs4;FSG 1997 §7;VwGG §42 Abs2 Z1; Rechtssatz: Liegt kein Fall des § 26 FSG 1997 vor, so ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG 1997)zufolge § 25 Abs. 3 FSG 1997 nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde annehmen Gem § 25 Abs 3 FSG sei bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. „Dadurch dass im gegenständlichen Fall die Mindestentzugsdauer ausgesprochen“ worden sei, könne eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG entfallen.

  • Entscheidungen zu § 7 Abs. 3 FSG
  • D e r F ü h r e r s c h e i n
  • Führerscheingesetz, Änderung

Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung 6 Mindestalter 7 Verkehrszuverlässigkeit 8 Gesundheitliche Eignung 9 Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt 10 Fachliche Befähigung

Die belangte Behörde führte zusammengefasst begründend aus, eine Lenkberechtigung dürfe nur Personen erteilt werden, die u.a. verkehrszuverlässig seien. Im gegenständlichen Fall lägen bestimmte Tatsachen vor, die gegen die Verkehrszuverlässigkeit sprächen und sei das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich zu werten § 3 FSG Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung – Führerscheingesetz – Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge – JUSLINE Österreich Rechtssatz Die bestimmten Tatsachen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen können, sind seit der 5. Führerscheingesetz-Novelle im Abs. 3 des § 7 FSG 1997 idF 2002/I/081 aufgezählt. Aus dem Wort „insbesondere“ folgt, dass die Aufzählung im Abs. 3 wie bisher demonstrativ ist. Es können demnach auch andere als im Abs. 3 des § 7 legcit erwähnte

§ 8 FSG Gesundheitliche Eignung – Führerscheingesetz – Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge – JUSLINE Österreich Verweigerung der Blutabnahme) gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG 1997 ebenfalls mindestens sechs (6) Monate. Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) ist gemäß § 25 Abs. 3 FSG eine Entzugsdauer für mindestens drei (3) Monaten auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. (8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. (8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. VwGH: § 7 Abs 5 FSG – Verkehrszuverlässigkeit iZm gerichtlicher Verurteilung Es kommt für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 Z 10 FSG wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach den §§ 278a, 278b Abs 2 und 278d Abs 1 Z 2 StGB schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob diese strafbaren Handlungen in

Einfahrt in den Pfändertunnel: Wer sein Kraftfahrzeug in einem Autobahntunnel wendet, verhält sich im Sinne des § 7 FSG (Verkehrszuverlässigkeit) besonders rücksichtlos. Gem § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. dass das Alter des Rechtssatz: Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG gegen die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu

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(7) Absatz 7Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat

Abs.6: für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs.3 Z.6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt Rechtssatz Die in § 26 Abs 2 Z 7 FSG festgelegte Mindestentzugszeit steht dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum [] dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit (7) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

Ein Entziehungsgrund liege in der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, insbesondere im Vorliegen einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 28 a, SMG. Schließlich würde eine Endigung der Entziehung der Lenkberechtigung vor Absolvierung der angeordneten begleitenden Maßnahmen zum Nachweis bzw. zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit dem im § 24 Abs.1 Z.1 FSG iVm § 7 Abs.1 und Abs.3 Z.1 FSG sowie dem im § 24 Abs.3 sechster Satz FSG verfolgten Ziel zuwiderlaufen. (6) Absatz 6Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die