RBFF

General

Kirchengewerkschaft Baden : Satzung der Kirchengewerkschaft Deutschland

Di: Amelia

Sie befinden sich auf der Startseite der Kirchengewerkschaft, Landesverband Baden. Insbesonderedurch die Navigation der Kapitel (auf der linken Seite) kommen Sie zu den Unterseiten dieses Auftritts Kirchliche Entgeltordnung, Abschnitt 19Nr. 1 Zu den Aufgaben einer Sekretärin bzw. eines Sekretärs gehören neben den anfallenden Schreibarbeiten insbesondere: a) Einfache Postbearbeitung (Entgegennahme, Zuordnung und Weiterleitung); b) Entgegennahme und Vermittlung von Telefongesprächen und Informationen; c) Vorbereitung von Dienstreisen; d)

Kirchliches Dienstreisekostengesetz

Kirchengewerkschaft - Baden : Lohnfortzahlung / Krankengeld

Pflege eines erkrankten Kindesfür Versicherte bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger, sofern die Kinder gesetzlich (mit-)krankenversichert sind. Wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass ein erkranktes, versichertes Kind unter 12 Jahren beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, und dies eine andere im Haushalt lebende Einzelgruppenplan (Epl. 02) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Pfarrstellen und Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg (1) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden im Arbeitsverhältnis sind nach der vorläufigen Zuordnung der Vergütungsgruppen in der Entgeltgruppe 13 TVöD eingruppiert. Januar 2006, und somit auch der Geltung des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst in der Fassung Bund (TVöD Bund) ist dieser Zusatzurlaub nicht mehr vorgesehen. Im Jahr 2006 hat die Evangelische Landeskirche in Baden ihren Mitarbeitenden diesen Zusatzurlaub noch gewährt, aber für die kommenden Jahre soll dieser wegfallen.

Diese erhalten weiterhin Beihilfe nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten Daten in der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2) Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30.

Die Evangelische Landeskirche in Baden sichert ihre Mitarbeitenden umfassend und komfortabel bei Schäden mit dem eigenen Kraftfahrzeug ab. Näheres können Sie auf dieser Seite erfahren.

Erläuterungen zur Anlage 14 Jahressonderzahlung a) Absatz 3 Bisher regelt Anlage 14 Abs. 3 Satz 1, dass die Jahressonderzahlung zur Hälfte im November des laufenden Jahres und zur Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt wird. Die Höhe der Zahlung im Juni ist dabei vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Aufgrund der mangelnden Refinanzierung Präambel 1 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden hat die Aufgabe, über Ordnung und Fortentwicklung des Arbeitsrechtes für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zu beschließen. 2 Dazu gibt sie sich eine Geschäftsordnung (Artikel 2 § 6 Abs. 8 ZAG-ARGG-EKD). empfehlen wir den Besuch auf den Seiten des Verband für Kindergottesdienste der Evangelischen Landeskirche in Baden www.kindergottesdienst-baden.de Auf diesen Seiten werden aktuelle Informationen bekannt gegeben und vor allem das Materialangebot für die KiGo-Arbeit aufgeführt – es lohnt sich! Liegt Ihnen die Kindergottesdienstarbeit am Herzen?

Kirchliche Entgeltordnung Abschnitt 7 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/ Jugendreferentinnen und Jugendreferenten Entgeltgruppe 9a

Satzung der Kirchengewerkschaft Deutschland

Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung – AR-FWB Vom 24. März 2004, geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 77) zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. März 2009 (GVBl. 2009 S. 48) Inhalt [nicht amtlich] § 1 Geltungsbereich § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3 Ziel- Kommentar zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Baden-Württemberg) Auszug aus der Begründung zu dem vom Landtag Baden-Württemberg beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. 11. 2007 A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung Das Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Dabei ist die Kirchengewerkschaft (www.kirchengewerkschaft.de) und evtl. die jeweilige AutorIn des Textes zu nennen und freundlicherweise dem Landesverband Baden davon Mitteilung zu machen. Die Informationen und Daten in dieser Internetpräsenz stehen vor allem den Mitgliedern der Kirchengewerkschaft Baden zur Verfügung.

Dienstvereinbarung über den Umgang mit suchtkranken oder suchtgefährdeten landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kirchenbezirken und Kirchengemeinden In Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für den Dienst in der Kirche haben der Evangelische Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden, vertreten durch die ArbG Hamburg Urteil vom 4.12.2007, 20 Ca 105/07 Entschädigung wegen religionsbedingter Benachteiligung Leitsätze Der Ausschluss einer muslimischen Bewerberin aus dem Auswahlverfahren um die Besetzung einer von einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschriebenen Stelle einer Sozialpädagogin für ein Krankheit / Arbeitsunfähigkeit Bei einer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer

Sabbatjahr ( zeit) Ab 1. März 1996 kann individuell mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber eine Sabbatzeitregelung vereinbart werden. Tarifrechtliche Grundlage dafür war die Protokollnotiz der Arbeitgeberin dem Arbeitgeber eine zu § 15 Abs. 1 BAT: Für die Durchführung des sogenannten Sabbatjahrmodells kann ein längerer Ausgleichs-Zeitraum zugrundegelegt werden. Der § 15 BAT regelte die wöchentliche

Gestellung Als besondere Form der Arbeitnehmerüberlassung gilt vor allem im kirchlichen und diakonischen oder caritativen Bereich die Gestellung. Historisch gewachsen ist die Gestellung durch den Einsatz von Ordensschwestern, Diakonissen oder auch Rot-Kreuz-Schwestern in Kirchengemeinden oder diakonischen bzw. caritativen Einrichtungen, welche in anderer Kirchliche Entgeltordnung Abschnitt 23 Mitarbeitende in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in therapeutischen Werkstätten (Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen Fallgruppen) Entgeltgruppe 3

Satzung der Kirchengewerkschaft Deutschland *) Präambel Jeder kirchliche Dienst ist auf den Auftrag der Kirche ausgerichtet, Gottes Botschaft in Wort und Tat zu verkünden, die Sakramente zu verwalten, Glauben zu wecken, Liebe zu üben und die Gemeinde zu bauen im Gehorsam gegenüber Gott und in der Nachfolge Christi. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst

Seit knapp 10 Jahren hat die Evangelische Landeskirche in Baden verbindlich ein Mitarbeitergespräch installiert. Auf dieser Seite lesen Sie die Einzelheiten wobei die Dauer jeweils ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gerechnet wird. (§ 22 Absatz 2 TVöD) Höhe: Der Krankengeldzuschuss errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag Baden im Arbeitsverhältnis sind nach von Netto-Arbeitsentgelt und BRUTTO-Krankengeld. Die Arbeitnehmer-Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden danach abgezogen. (§ 22 Absatz 2 TVöD) Ausnahme: Für auf dieser Seite informieren wir Sie über die Einzelheiten der Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse bei Kirche und Diakonie

Abmahnung / Ermahnung Die Abmahnung ist als „letzte Warnung“ ein starkes Mittel der „Personalführung“. Der Dienstgeber rügt mit der Abmahnung das Verhalten der MitarbeiterInnen unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, im Widerholungsfall bis hin zur Kündigung. Sie ist kein Rechtsgeschäft, sondern hat Warn- und Ankündigungsfunktion. Der Dienstgeber

Sonderurlaub (§§ 29 und 29a AVR / § 28 TVöD) 1) § 29 AVR und § 29a AVR Die AVR sehen drei verschiedene Arten von Sonderurlaub vor: a) den im § 29 Abs. 2 AVR aufgeführten Fall bei fachlichen Fort- und Weiterbildungen, für den Sonderurlaub in angemessenem Umfang (mit oder ohne Bezahlung) gewährt werden kann, b) den im § 29 Abs. 3 AVR aufgeführten Fällen, bei Rufbereitschaft in der Krankenhaus- und Klinikseelsorge Evangelische Landeskirche in Baden Durch § 4 Nr. 8 AR-M ist der Ausgleich für Rufbereitschaft in der Krankenhaus- und Klinikseelsorge in der Evangelischen Landeskirche in Baden gesondert geregelt. Es dürfen für jedes Jahr maximal 12 Wochen Rufbereitschaft angeordnet werden.

der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) Vom 8. Juli 2014 § 6 Schwerbehindertenermäßigung (1) Landeskirche in Baden vertreten Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkräfte ermäßigt sich auf Antrag bei einem Grad der Behinderung

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR ) Anlage 14 – Jahressonderzahlung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007, geändert durch Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. November 2007, geändert durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2011, Datum

2. für andere Mitarbeitende der Landeskirche Dienstreisen innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchengebiet), wenn Ort, Zweck und Zeitpunkt vor Antritt vertreten durch den Vorsitzenden der Dienstreise am ständigen Dienstort hinterlegt und mit dem Vorgesetzten abgesprochen sind. Dies gilt auch für Dienstreisen zu Regierungsstellen in Stuttgart.

Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (AR Grundl-AV) Vom 6. April 1984 (GVBl. S.93), zuletzt geändert durch Artikel 7 (AR-Umstellung) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 77) Die Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart: A. Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR) Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Rugestand (Altersteilzeitordnung – ATZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2011, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011. Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Baden Der Gesamtausschuss ist ein Leitungsgremium, das von der Delegiertenversammlung aller Mitarbeitervertretungen innerhalb der Evangelischen Landeskirche von Baden (Kirche und Diakonie) gewählt wird. Er besteht aus 12 Mitgliedern und vertritt die Interessen von insgesamt ca. 25 000 Beschäftigten.

In Baden-Württemberg führen diese Abschlüsse gemäß § 36 Abs. 6 LHG BW stets zu einer staatlichen Anerkennung. Abschlüsse an Beruflichen Akademien sind Diplomabschlüssen seit 1986 gleichgestellt. Kommentar zum Eingruppierungskatalog der AVR (Anlage 1) entnommen aus einem Artikel von Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wi… Detlev Fey, Hannover, aus der Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung, ZMV, Seite 112 der Nummer 3/2007 Entgeltgruppe E 1 Entgeltgruppe E 2 Entgeltgruppe E 3 Entgeltgruppe E 4 Entgeltgruppe E 5 Entgeltgruppe E 6 Entgeltgruppe E 7 Entgeltgruppe E 8 Entgeltgruppe E 9