Prof. Dr. Michael Worzalla | AGV wählt neuen Vorstand
Di: Amelia
Er vertritt die Interessen von bundesweit rund 1300 Wohnungs- und Immobilienunternehmen und schließt für diese als einziger Tarifträgerverband der Branche Tarifverträge mit den Gewerkschaften ver.di und IG BAU ab Verteiler: Mitgliedsverbände des GdW Konferenz der Verbände Herrn RA Prof. Dr. Michael Worzalla – AGV 04.04.2023 Es/Gr Telefon: +49 30 82403-133 E-Mail: [email protected] Herrn Dennis Beyer – eid Frau Anna Stratmann – DIE STADTENTWICKLER Herrn Tim-Oliver Müller – Bauindustrie Versand per E-Mail

Die in die Arbeitsverträge der übergegangenen Arbeitnehmer transformierten Regelungen der Betriebsvereinbarungen dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht geändert werden. Ein entsprechender Änderungsvertrag mit dem Arbeitnehmer oder eine Änderungskündigung wären wegen Verstoßes gegen ein
Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.1.1 Grundlagen
Betriebsübergang: Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers / 7.3 Anspruch auf Sozialplanleistungen Prof. Dr. Michael Worzalla Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirt… für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Liegt ein Betriebsübergang vor, so ist eine Vielzahl von Rechtsfolgen zu beachten. Diese betreffen individual- und
Rz. 94 Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Erwerber kommt die Kündigung in Betracht, wenn es trotz einer ursprünglich vorgesehenen Stilllegung des Betriebs oder eines Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aus
Rz. 98 Nach § 4 KSchG erstreckt sich die Klagefrist von 3 Wochen nicht nur auf die Feststellung der fehlenden sozialen Rechtfertigung, sondern auch auf die Frage, ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist. Das gilt nunmehr auch Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 3 Die Nachhaftung des alten Betriebsinhabers Prof. Dr. Michael Worzalla
Moderne Arbeitswelt, Teil 1, Spannungsfeld zwischen technischer Entwicklung und Individualarbeitsrecht : Direktionsrecht, Homeoffice, mobiles Arbeiten, Unfallversicherung etc. RA/FAArbR Prof. Dr. Bernd Schiefer/RA Prof. Dr. Michael Worzalla, beide Düsseldorf More details Report error 1 Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers Ein Widerspruchsrecht besteht ausnahmsweise in den Fällen nicht, in denen ein Arbeitsverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist und der Veräußerer erlischt. Das gilt auch in allen weiteren Fällen, in denen der bisherige Rechtsträger durch 3.2.3.1 Grundlagen Die Feststellung, ob ein Übergang des Betriebs oder des Betriebsteils vorliegt, hat zudem Bedeutung dafür, den Anwendungsbereich des § 613a BGB von Fällen der Betriebsstilllegung abzugrenzen. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus. Liegen
AGV wählt neuen Vorstand
- Betriebsübergang: Voraussetzungen / 3.2.3 Abgrenzung zur
- Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.3 Weitere Anwendungsfälle
- Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2 Tarifverträge
Rz. 14 Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt den Übergang eines Betriebs „durch Rechtsgeschäft“ voraus. individual und Der Inhalt eines oder mehrerer Rechtsgeschäfte muss dabei dem Erwerber die betriebliche Fortführungsmöglichkeit eröffnen. Der Zweck dieser
Betriebsübergang: Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers / 4 Form für den Widerspruch Prof. Dr. Michael Worzalla
Zulässig sind nach § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB Kündigungen, die „aus anderem Grund“ als dem Betriebsübergang erfolgen. Eine Kündigung erfolgt „aus anderem Grund“, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der „aus sich heraus“ die Kündigung zu rechtfertigen vermag. [1] Betriebsbedingte Betriebsübergang: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers / 3 Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Unterrichtung Prof. Dr. Michael Worzalla § 613a BGB findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse aller Art. Die Vorschrift betrifft somit: Arbeiter und Angestellte Leitende Angestellte[1] Auszubildende[2] Zur Fortbildung Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte Geringfügig entlohnte Beschäftigte Befristet

Betriebsvereinbarungen enthalten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingende Rechtsnormen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diese kollektivrechtlichen Rechtsnormen, die im abgebenden Betrieb galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.2 Gleichbehandlung Prof. Dr. Michael Worzalla Maßgebliche Rechtsgrundlagen für § 613a BGB sind die EU-Richtlinien 2001/23/EG vom 12.3.2001[1] und 1998/50/EG vom 29.6.1998.[2] Neben dem durch die EU-Richtlinien vorgegebenen Verständnis, die durch Rechtsprechung des EuGH geprägt ist, wird die Anwendung des § 613a BGB maßgeblich bestimmt
Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1 Rechtsfolgen des Betriebsübergangs Prof. Dr. Michael Worzalla Zusammenfassung Überblick Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.1.4 Verfahrensrechtliche Wirkungen Prof. Dr. Michael Worzalla
Rz. 63 Das in § 613a Abs. 6 BGB – im Gegensatz zum Europarecht – in der Bundesrepublik geregelte Widerspruchsrecht ermöglicht es dem Arbeitnehmer, den Übergang des Arbeitsvertrags auf den Betriebserwerber und damit den Austausch des Vertragspartners zu verhindern. Das Widerspruchsrecht Für kraft beiderseitiger Tarifbindung geltende tarifvertragliche Regelungen gewährt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur einen statischen Bestandsschutz 3 Weitere für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse (s. o.). Die Normen des Tarifvertrags gehen im Fall der Transformation somit in der Form in die Zusammenfassung Überblick Nach § 613a Abs. 5 BGB sind die an dem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu unterrichten. Eine fehlerhafte Unterrichtung kann Folgen für die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Arbeitnehmer
Ein eigenständiges Kündigungsverbot sieht § 613a Abs. 4 BGB vor. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs unzulässig. 2.1 Regelungsziel und Anwendungsbereich Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers § 613a BGB enthält hinsichtlich der Folgen des Betriebsübergangs auf Arbeitsverhältnisse verschiedene Regelungen. Dies sind im Einzelnen: Der Übergang der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Satz 1) auf den neuen Inhaber, die Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.1.1 Grundlagen Prof. Dr. Michael Worzalla
Prof. Dr. Michael Worzalla Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V., Düsseldorf Rz. 93 Beantragt ein Arbeitgeber, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers in Elternzeit für zulässig zu erklären, weil er seinen Betrieb stillgelegt habe, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigern, es liege ein
VAA 030/ 3069840 Brose [email protected] Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. Von Prof. Dr. Harald Hess, Prof. Dr. Michael Worzalla, Dirk Glock, Dr. Andrea Nicolai, Prof. Dr. Franz-Josef Rose und Kristina Huke, Luchterhand Verlag, 10. Auflage
1.2.1.1 Transformation oder Fortgeltung? Betriebsvereinbarungen enthalten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingende Rechtsnormen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diese kollektivrechtlichen Rechtsnormen, die im abgebenden Betrieb galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses
Prof. Dr. Michael Worzalla, Rechtsanwalt und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Immobilienwirtschaft in Düsseldorf, Professor für privates und öffentliches Wirtschaftsrecht an der 1.2.2.1 Transformation oder Fortgeltung? 1.2.2.1.1 Grundlagen War das Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber ganz oder teilweise durch tarifvertragliche Regelungen bestimmt, so werden auch diese grundsätzlich nach Übergang des Betriebs oder Betriebsteils in die Einzelarbeitsverträge
Veröffentlichungen Mitautor „Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz“, Hess / Worzalla / Glock / Rose / Nicolai (Luchterhand-Verlag) Mitautor „Das erfolgreiche Arbeitsrechtsmandat“, Hrsg. Dr. Michael Worzalla (Deubner-Verlag) Mitautor
Betriebsübergang: Voraussetzungen / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich Prof. Dr. Michael Worzalla Impressum Prof. Dr. Michael Worzalla Verantwortlicher: Harald Cadsky Gestaltung und Programmierung Impressum gemäß §10 Teledienstegesetz (TDG) Verantwortlich als
- Profi Schlachtmesser 24 Cm Klinge Orig. Schlachthausfreund
- Probleme Mit 1.9 Dci – 2004-es Corsába Fuchs motorolaj, folytatás
- Progress Towards A New International Agreement To Combat
- Promising Worlds Found Around Nearby Ultra-Cool Dwarf Star
- Produkte Verkaufen Online Shop
- Programme Schließen Sich Von Selbst Unter Windows 11 [Fix]
- Proof That A Number To The Zero Power Is One
- Prof. Dr. Martin Christoph Jäckel
- Product Spotlight: American Classic® 5A And 5B Barrel
- Privathochschulen In Sachsen – Fachhochschulen in Thüringen nach Studienort
- Projekt: Monogramm Aus Karton Gestalten
- Probiotics For Allergies | Real Talk: Can Probiotics Really Prevent Allergies?