Sgb Xii § 39 Vermutung Der Bedarfsdeckung
Di: Amelia
Berücksichtigung von Einkommen in der Haushaltsgemeinschaft im SGB XII Beitrag vom 17.05.2021, aktualisiert am 21.07.2025 § 39

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) – SGB 12 | § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Volltext mit
Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht
Die Definitionen des Begriffs der Haushaltsgemeinschaft im SGB II und im SGB XII unterscheiden sich: Die Haushaltsgemeinschaft gemäß § 9 – Sozialhilfe – (SGB XII) Zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs 1Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften
§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung 1Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen
§ 39 SGB XII findet sich systematisch im Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII und gilt dementsprechend nur für Hilfen zum Lebensunterhalt. Dies verdeutlicht auch der Wortlaut des Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe Sozialhilfe Artikel 1 des Gesetzes – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) – § 39 SGB XII: Lebt eine nachfragende Person gemeinsam Text § 39 SGB XII a.F. in der Fassung vom 01.07.2021 (geändert durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387)
1 § 39.Vermutung der Bedarfsdeckung.[1] Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so [Sozialgesetzbuch XII: Sozialhilfe] | BUND [SGB XII]: § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Rechtsstand: 01.07.2023 § 39 SGB XII – Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie
Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII
Rz. 7 Satz 1 enthält anders als die frühere Regelung (§ 16 BSHG) nicht nur eine einfache Vermutung hinsichtlich der tatsächlichen Unterhaltsleistung, sondern nunmehr (vgl. Rz. 2) die Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) – SGB 12 | § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Volltext mit
§§ 39 – 39a Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung 1 Lebt eine 1. Zu § 39 Satz 1AdolphjehleTeil III SGB XII – Sozialhilfe B. SGB XII eine nachfragende Person – Erläuterungen § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Erläuterungen II. Einzelheiten § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung 1Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen Zitiervorschläge: LPK-SGB XII/Conradis SGB XII § 39
Rz. 17 Das Gesetz selbst nennt in Satz 3 zwei Fälle, in denen die Vermutung ausnahmsweise nicht gilt. Außerdem kann die Vermutung nach Satz 2 widerlegt werden. Im Übrigen ist die Rz. 26 Vgl. dazu zunächst die Hinweise im laufenden Text sowie: Schoch, des Sozialgesetzbuches XII Die Bedarfsgemeinschaft, die Einstandsgemeinschaft und die Haushaltsgemeinschaft nach dem § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung [2] 1 Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen
§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung 1 Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen
- Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII
- § 39 SGB 12: Vermutung der Bedarfsdeckung
- Die Haushaltsgemeinschaft im SGB II und SGB XII
- Jung, SGB XII § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
9. Außerdem wurde § 16 BSHG mit der Überführung ins SGB XII um die weitere Vermutung ergänzt, dass in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft zusammen § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung 1Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen Zitiervorschlag:
[Sozialgesetzbuch XII: Sozialhilfe] | BUND [SGB XII]: § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Rechtsstand: 08.02.2025
§ 39 SGB XII, Vermutung der Bedarfsdeckung(2) 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
Streng zu unterscheiden ist die Widerlegung der Vermutungsfolge nach Satz 2 von der Frage, ob die Voraussetzungen für die Vermutung (vgl. Rz. 7 ff.) erfüllt sind (so auch Grube, in
Rz. 2 Die Vorschrift übertrug im Wesentlichen den früheren § 16 BSHG in das SGB XII. In Erweiterung der alten Regelung gilt die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass in einem § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen 1 des Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so 1. für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben,
Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist
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