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Trennungsgebot Redaktioneller Inhalte Und Werbung

Di: Amelia

Der Sender zog vor Gericht und verlor. Das VG Hannover sah in der Splitscreen-Werbung eine unzulässige Vermischung redaktioneller und werblicher Inhalte, den die NLM zu Recht wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach § 8 Abs. 4 S. 1 MStV beanstandet habe (Urteil vom 07.02.2024 – 7 A 3303/22).

Das Trennungsgebot – Teil 1

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet. §6 TMG schreibt vor, dass kommerzielle Webseiten oder kommerzielle Teile von Webseiten klar als solche erkennbar sein müssen §58 I RfStV sieht vor, dass Werbung auf Webseiten deutlich als solche erkennbar sein muss und eindeutig von Inhalten getrennt sein muss §4 Nr.3 UWG definiert die

Trennungsgebot, wonach der redaktionelle Teil (die Inhalte) und die Werbung klar und deutlich voneinander abgegrenzt sein müssen. Für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Leser muss klar sein, was BGH , Urteil vom 01.07.2010 – Aktenzeichen I ZR 161/09 (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 22.09.2009 – Aktenzeichen I-20 U 15/09; ) (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 17.12.2008 – Aktenzeichen 34 O 155/08; ) Amtliche Leitsätze: a) Ein Verstoß gegen das in

Werberechtliches Trennungsgebot im Internet

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

Leitsatz Das BVerfG hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn dem im früheren § 1 UWG verankerten Grundsatz der Lauterkeit der Werbung das Trennungsgebot von Werbung und Redaktion entnommen werde. Sachverhalt Es widerspreche nicht dem Recht der freien Meinungsäußerung aus Art.

3. Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet . Das Trennungsgebot bedeutet allerdings nicht, dass Sponsored Content in Deutschland gegen das in den nicht möglich wäre. Wenn ein Unternehmen einen Beitrag finanziert, muss dies kenntlich gemacht werden. Nutzer sollen zwischen einem c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung

BGH: Zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten in Zeitschriften – Keine Irreführung, wenn der Werbecharakter deutlich erkennbar ist / Berichtet von Dr. Damm und Partner

Offen bleibt hier, ob damit das für die traditionellen Werbeträger seit langem geltende Trennungsgebot, nachdem der Leser / Hörer / Zuschauer den Unterschied zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung klar erkennen können soll, nicht deutlich verletzt wird. Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet .

3. Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das sogenannte „Trennungsgebot“, nach dem Werbung und redaktionelle Inhalte deut-lich erkennbar voneinander getrennt werden müssen. Die Durchsetzung dieses rechtlichen Grundsatzes erfolgt durch eine Kennzeichnungspflicht werblicher Inhalte. Darüber hinaus fordert das in Deutschland geltende Trennungsgebot, Werbung und redaktionelle Inhalte nicht miteinander zu vermischen. Präzisiert wird das Trennungsgebot im Pressekodex des Deutschen Presserats, einer in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossenen Selbstverpflichtung der Redaktionen in Print- und Onlinemedien.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

Bei Produktplatzierungen, die unabhängig von redaktionellen Inhalten eingebunden werden, wie zum Beispiel Anzeigenbilder der Produkte, gilt das Trennungsgebot: die Werbeanzeigen müssen klar vom redaktionellen Inhalt getrennt und als „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet sein. Was passiert bei Verstößen gegen die

Funktioniert die 30-Tage-Kontaktverbot-Regel wirklich? Von einem ...

3. Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter traditionellen Werbeträger seit einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung

Dadurch sei für den Zuschauer nicht eindeutig erkennbar gewesen, ob das gezeigte Studiopublikum zur Werbung oder zum Programm gehöre. Das Trennungsgebot solle verhindern, dass Zuschauer den redaktionellen Inhalt mit der Werbung verwechselten.

3. Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer Das Trennungsgebot bedeutet allerdings nicht mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

Dem Trennungsgebot dürfte gleichwohl bislang nur der Status eines Rechtsgrundsatzes zukommen, in der Verfassung findet es sich nicht ausdrücklich. Das soll Leitfaden zur Kennzeichnung von werblichen Posts L Die gesetzlichen Leserinnen und Leser müssen erkennen können, was Werbung ist und was redaktioneller Inhalt. Anzeigen sollten sich gestalterisch klar abheben oder mit dem Zusatz “Anzeige” gekennzeichnet sein. So wahren Sie die Transparenz und bleiben presserechtlich auf der sicheren Seite. 9. Redaktion und Werbung strikt trennen Vermeiden Sie Schleichwerbung. Wenn die Werbung in Farbgebung und Gestaltung und auch thematisch deutlich von dem darum gruppieren redaktionellen Inhalt abweicht, ist eine besondere Kennzeichnung nicht zu verlangen.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet. Bei Werbelinks im Kontext von redaktionellen Inhalten muss das Trennungsgebot beachtet werden. Der Begriff „Anzeige“ ist zwar grundsätzlich eine taugliche Werbekennzeichnung. Inhalt mit der Das gilt aber nicht bei zu kleiner Schriftgröße, mangelndem Kontrast und fehlender räumlicher Trennung (LG Berlin, Urteil vom 28.06.2022, Az. 102 O 61/22). Werbung und redaktioneller Inhalt muss voneinander unterscheidbar sein. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass man in kostenfreien Newslettern werbefinanzierter Internetangebote grundsätzlich Werbeinhalte erwartet. Leserinnen und Leser werden daher mit Werbung im Zweifel rechnen und an die Erkennbarkeit sind eher geringe

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

3. Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet . In diesem Beitrag geht es um redaktionelle vs. bezahlte Inhalte und wie man den Unterschied, Kennzeichnungen und Erkennungsmerkmale zwischen beiden erkennt. c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet. Beleuchtet wird die momentane Rechtslage von redaktioneller Einflussnahme insbesondere der Schleichwerbung genommen keine Werbewirkung in der deutschen Medienlandschaft, seien es Nachrichten, Filme, Zeitungen, auf Youtube c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.