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Vv Zu 106 Lho _ Freie und Hansestadt Hamburg

Di: Amelia

Verwaltung des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN); Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO RdErl.

Freie und Hansestadt Hamburg

1 Baumaßnahmen 1.1 Kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und der Aufgaben Erweiterungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu 1 000 000 Euro im Einzelfall. Im Übrigen

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Die VV zu § 55 LHO wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst: e öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. EU vom

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)1.2 Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den 9.3 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie die Abrechnung des Wirtschaftsplans sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (vgl. Ziff. 1.8 der VV zu § 106 LHO). Der

Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die güns-tigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben.

Die Landeshaushaltsordnung von Sachsen-Anhalt regelt die finanziellen Angelegenheiten des Landes und bietet eine rechtliche Grundlage für den Haushalt.

64100 LHO VV-LHO,NI – Verwaltungsvorschriften-Landeshaushaltsordnung Abschnitt 25.1 VV-LHO, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung Datensatz Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) – Neufassung – Normen: VV-LHO;VV-LHO RP;VVRP-630000-MdF-20021220-SF;LHG 2023/2024;LHO Letzte

Baden-Württemberg Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971, § 18 neu gefasst; §§ 28 und 29 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Sie wird insbesondere ergänzt durch die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV–LHO). Zur Gewährleistung einheitlicher Recherche juristischer InformationenDas Portal konnte nicht initialisiert werden.Recherche juristischer Informationen

Teil VII Landesbetriebe, Sondervermögen 106 Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften Betriebe der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbetriebe) sind rechtlich

Bundesministerium der Finanzen - Verwaltungsvorschriften im Internet

Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz). Durch Gesetz Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 Verwaltungsvorschriften zur

Abschnitt 33 VV-LHO – Zu § 55: Bibliographie Titel Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) Amtliche Abkürzung VV-LHO Normtyp

Die VV zur LHO und deren Anlagen werden aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt und sind im Service-Portal recht.nrw.de als Anlage zu dieser Veröffentlichung Er muß alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben initialisiert werden und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten. In den Haushaltsplan Die VV zur LHO und deren Anlagen werden aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt und sind im Service-Portal recht.nrw.de als Anlage zu dieser Veröffentlichung

Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz). Durch Gesetz 2.3 zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Die VV zu den §§ 70 bis 74 gelten für die Behörden, Ämter und sonstige Stellen, soweit sie mit der Ausführung des Haushaltsplans, Zahlungen, Buchführung oder Rechnungslegung betraut

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§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze

Erlass betr. Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553), die

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Neben dem Standardförderverfahren (Nrn. 1 bis 18 VV zu § 44 LHO bzw. Nrn. 1 bis 15 VVG zu § 44 LHO) ist die Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen auch im § 10 Unterrichtung der Bürgerschaft (1) Der Senat fügt seinen Gesetzesvorlagen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und die Finanzwirtschaft der Freien Hansestadt